Durch einen Kaufvertrag wird das Eigentum an einer Sache oder einem Recht vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Es handelt sich rechtlich gesehen um ein gegenseitiges Schuldverhältnis, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 433 ff. geregelt ist. Der Verkäufer schuldet die Sache oder das Recht, der Käufer die Geldzahlung.
Der Kaufvertrag kommt durch das Angebot des Verkäufers und die Angebotsannahme des Käufers zustande. Eine Formvorschrift besteht nicht, der Kaufvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Zur Beweiskraft im Falle von Streitigkeiten wird die Schriftform gewählt.
Aus einem Kaufvertrag ergeben sich für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Der Verkäufer kann bei Mängeln an der Kaufsache z.B. eine Minderung des Kaufpreises, eine Nacherfüllung oder Schadensersatz geltend machen. Der Verkäufer darf keine gestohlenen Sachen verkaufen. Ob ein Kaufvertrag rechtswirksam ist, hängt auch von der Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner ab. Minderjährige, bei denen keine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorliegt, sind nicht geschäftsfähig, ebenso wie Personen, die unter Vormundschaft stehen. Weist der Kaufvertrag in den Vertragsbedingungen (oft als Allgemeine Geschäftbedingungen integriert) Mängel, wie unwirksame oder rechtswidrige Klauseln, auf, so ist eine Prüfung des Kaufvertrages auf die Rechtswirksamkeit erforderlich.