Eltern sind ihren Kindern zum Kindesunterhalt verpflichtet. Kindesunterhalt kann materieller Natur sein, wie Kleidung, Wohnung, Nahrung, er besteht aber auch aus Geldleistungen. Hier wird von Naturalunterhalt oder Barunterhalt gesprochen. Für die Unterscheidung kommt es wesentlich auf den Aufenthaltsort und das Alter des Kindes an.
Der Kindesunterhalt ist gesetzlich im Familienrecht geregelt (§§ 1601 ff BGB). Für minderjährige Kinder besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Volljährige Kinder erhalten Kindesunterhalt, wenn sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, unverschuldet arbeitslos sind oder mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Der Kindesunterhalt spielt gerade nach Trennung oder Scheidung der Eltern oder Lebenspartner eine wichtige Rolle, denn die Unterhaltspflicht endet nicht mit der räumlichen oder gesetzlichen Trennung der leiblichen Eltern. Der Elternteil, der das Kind nicht mehr vor Ort versorgt, schuldet dem Kind Unterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung.
Das bereinigte Nettoeinkommen wird zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Grundlage für den finanziellen Kindesunterhalt ist die „Düsseldorfer Tabelle“. Der Mindestunterhalt wird bei minderjährigen Kindern nach dem Alter bestimmt.