Beschließen zwei Menschen auf Dauer zusammenzuleben, so wird von einer Lebenspartnerschaft gesprochen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht nur um eine Wohngemeinschaft, sondern die Absicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung ist damit verbunden. Lebenspartnerschaften sind nicht an das Geschlecht gebunden, die Lebenspartner können gleich- oder verschieden geschlechtlich sein.
Das Gesetz sieht auch für Lebenspartnerschaften gewisse Rechten und Pflichten, vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Lebenspartnerschaftsgesetz, als Zweig des Familienrechts. Hier wird die eingetragene Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts annähernd der Ehe gleichgesetzt, woraus sich für beide Partner gesetzliche Ansprüche, wie z.B. Unterhalts- oder Erbansprüche, ergeben.