Straftaten werden gesetzlich verfolgt und zur Klärung der Schuldfrage ist die gerichtliche Verhandlung nach Anklageerhebung notwendig. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wird auch durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.
Je nach Straftat, können die Opfer eine Nebenklage einreichen und als Nebenkläger vor Gericht auftreten. Unter die Straftaten, bei denen eine Nebenklage möglich ist, fallen bestimmte Sexualdelikte, wie z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, aber auch Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder versuchter Mord. Auch nahe Verwandte eines durch eine Straftat Getöteten können als Nebenkläger auftreten.
Für die Nebenklage ist eine schriftliche Erklärung bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, das Gericht entscheidet, ob die Nebenklage zugelassen wird. Aus der Nebenklage ergeben sich eine Reihe von Rechten für die Opfer, die in der Strafprozessordnung (StPo) geregelt sind. Sie können an der Hauptverhandlung teilnehmen, Beweisanträge stellen, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts einlegen oder Richter bzw. Sachverständige ablehnen.
Wer die Kosten einer Nebenklage trägt, ergibt sich in der Regel aus der Entscheidung des Gerichtes. Wird der Angeklagte verurteilt, so hat er auch die Kosten für die Nebenklage zu übernehmen. Bei einem Freispruch zahlt der Nebenkläger seine Kosten selbst. Es besteht für den Nebenkläger die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, in schwerwiegenden Fällen wird auch ein Anwalt gestellt, wenn noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.