Als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr werden Personen bezeichnet, die sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bewegen. Die Teilnahme am Straßenverkehr kann bewusst oder unbewusst, also auch versehentlich, erfolgen. Für die Rechtsfolgen aus der Teilnahme am Straßenverkehr ist es jedoch von Bedeutung, ob der Verkehrsteilnehmer Einfluss auf den Straßenverkehr nimmt. Bei Autofahrern, Radfahrern oder Fußgängern ist das der Fall. Auch andere, die in den Verkehr eingreifen, sind im Sinne des Straßenverkehrs Verkehrsteilnehmer, wie z.B. Baggerführer, die auf der Straße arbeiten, Inline-Skates-Fahrer, Busfahrer. Die Grundregel der Verkehrsteilnahme ist in § 1 StVO festgeschrieben.
Der Begriff Verkehrsteilnehmer beschränkt sich nicht nur auf den Straßenverkehr, er findet sich auch im Eisenbahnverkehr, im Schiffsverkehr und im Luftverkehr.