Wird im arbeitsrechtlichen Sinne ein Aufhebungsvertrag geschlossen, dann bedeutet das die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig, entweder von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ausgesprochen wird. Der Aufhebungsvertrag stellt vor allen Dingen dann eine geeignete Lösung dar, wenn den Vertragsparteien an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gelegen ist, aber es keine gerechtfertigten Gründe für eine Kündigung gibt oder eine Kündigung für unwirksam erklärt wurde.
Im Aufhebungsvertrag werden die weiteren Ansprüche des Arbeitnehmers, wie z.B. Resturlaub, ausstehende Lohn- und Überstundenzahlungen und auch Abfindungen, geregelt. Der Aufhebungsvertrag unterliegt in Deutschland der Schriftform und wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben. Weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber sind bei diesem Vertrag an Kündigungsfristen gebunden. Für den Arbeitnehmer ist allerdings zu beachten, dass sich ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe mit einer Sperrfrist auswirkt, wenn kein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat.