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Der Begriff nichteheliche Lebensgemeinschaft hat im Rechtswesen eine wichtige Bedeutung. Leben zwei Menschen, gleich welchen Geschlechts, zusammen und führen eine Beziehung ohne „rechtliche Grundlage“ so wird dies als nichteheliche Lebensgemeinschaft verstanden. Die Beziehung oder Lebensgemeinschaft kann jederzeit und sofort ohne Auflagen beendet werden.

Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Partnern, sind die Rechte und Pflichten der Partner, im Falle einer Trennung, deutlich eingeschränkt. Es besteht weder ein Unterhaltsanspruch, noch können rechtliche Ansprüche an den gemeinsamen Hausrat oder sonstige Vermögensgegenstände, die in die Beziehung mit eingebracht wurden, geltend gemacht werden.

Die Ausnahme besteht im Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern, die aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen sind. Laut Gesetz hat die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein nichteheliches Kind. Eine Sorgerechtserklärung, die beim zuständigen Jugendamt beurkundet wird, sichert beiden Elternteilen das Sorgerecht zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind. Behält die Mutter das alleinige Sorgerecht, so kann der Vater das Umgangsrecht für sich beanspruchen.