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Als Scheidung wird die Auflösung der Ehe durch richterliche Entscheidung bezeichnet. Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist, dass sie gescheitert ist. Ein Scheitern liegt dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht davon auszugehen ist, dass sie wieder hergestellt werden kann. Die Scheidung muss durch einen Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies kann jedoch nur ein Rechtsanwalt übernehmen.

Damit die Ehe geschieden werden kann, ist zunächst ein Trennungsjahr vorgesehen. Damit gibt das Gericht den Ehepartnern noch einmal die Gelegenheit, ihren Entschluss zu überdenken und ggf. die Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. In Fällen, in denen eine Fortführung der Ehe für einen Ehepartner nicht zumutbar ist, kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Eine räumliche Trennung ist zur Einhaltung des Trennungsjahres nicht erforderlich. Beide Ehepartner können in der gleichen Wohnung leben, allerdings hat jeder sein Leben eigenständig zu gestalten, z.B. Versorgung mit Lebensmitteln, Wäsche waschen.

Gleichzeitig mit der Scheidung stellt das Gericht den Versorgungsausgleich und den Zugewinnungsausgleich fest. Gehen Kinder aus der Ehe hervor, so sind Fragen, wie  Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt, zu klären.