Der Strafbefehl dient dazu, ein Strafverfahren zügig und ohne Hauptverhandlung vor Gericht zu beenden. Damit wird auch den Gerichten genüge getan, denn zahlreiche Strafverfahren sind von ihrer Güte her so gering, dass sich der Aufwand einer Gerichtsverhandlung nicht lohnen würde. Ein Strafbefehl darf jedoch nicht gegen Jugendliche oder Heranwachsende verhängt werden, wenn noch das Jugendstrafrecht Anwendung findet.
Für den Strafbefehl müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Es muss sich um ein Vergehen handeln, die Staatsanwaltschaft hat einen schriftlichen Antrag auf Erlass des Haftbefehls zu stellen, der dann vom zuständigen Richter geprüft wird. Der Richter kann den Strafbefehl, wie beantragt, erlassen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft inhaltlich abändern oder ablehnen und dann doch eine Hauptverhandlung ansetzen. Lehnt der Richter den Strafbefehl gänzlich ab, so kommt auch keine Hauptverhandlung in Frage.
Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verhandlung, lassen sich durch einen Strafbefehl nur bestimmte Strafen auferlegen. Dazu zählen Geldstrafen, Fahrverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei dem zuständigen Gericht eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen. Wird der Einspruch gewährt, kommt es zur Hauptverhandlung. Mit der Hauptverhandlung nimmt das Strafverfahren dann seinen normalen Lauf, die Strafe kann durch Urteil auch höher oder niedriger ausfallen, als im Strafbefehl festgesetzt.