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Wird aufgrund von Tatsachen angenommen, dass die Handlung einer Person einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, dann spricht das Gesetz vom Verdacht einer Straftat. Ob die Person schuldig ist oder gegen das Recht verstoßen hat, ist für den Verdacht einer Straftat zunächst unerheblich. Der begründete Verdacht einer Straftat wird auch als Anfangsbedacht bezeichnet und stellt für die Strafverfolgungsbehörden eine Pflicht zur Ermittlung in der Sache dar. Diese Pflicht ergibt sich aus den § 152 (2) und 163 (1) Strafprozessordnung (StPO).