Rechtsangelegenheiten im Familienrecht werden vor dem Familiengericht, das Teil des Amtsgerichts ist, verhandelt. Hier sind Familienrichterinnen und Familienrichter tätig. Als familiengerichtliche Verfahren werden die Ehescheidung und Folgesachen, wie Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, Hausratverteilung, Wohnungszuweisung und Gewaltschutzverfahren, Sorgerechtsverfahren und Angelegenheiten der eingetragen Lebenspartnerschaft verhandelt. Seit 2009 umfasst das „Große Familiengericht“ auch Verfahren, die bis dahin vom Vormundschaftsgericht übernommen wurden. Dazu gehören die Adoption von Kindern und Erwachsenen, Vormundschaften für Minderjährige und die Betreuung von Volljährigen.
Familiengerichtliche Verfahren werden in Familiensachen und Familienstreitsachen unterschieden. Handelt es sich um Familiensachen, ermittelt das Familiengericht selbst, unter Mitwirkung der jeweiligen Parteien. Als Familiensachen gelten Sorgerecht und Umgang, Versorgungsausgleich, Wohnungszuweisung, Hausratsteilung und Gewaltschutzverfahren. Familenstreitsachen sind Ehegatten-Unterhalt, Unterhalt für Kinder, Zugewinnausgleich und Streitfälle von Ehepartnern, wenn gemeinsame Gesellschaften oder Schulden vorliegen. Die Parteien haben bei den Familienstreitsachen die Tatsachen selbst vor Gericht darzulegen, eine Ermittlung durch das Familiengericht erfolgt in der Regel nicht.
Entscheidungen, die bei familiengerichtlichen Verfahren getroffen werden, sind keine Urteile, sondern Beschlüsse.