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Ist das Gericht befugt, im Rahmen des § 266 a StGB, also bei der nicht ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, eine Schadensschätzung vorzunehmen?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06. Februar 2013 – 1 StR 577/12

Orientierungssatz

1. Es ist dem Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei der Bestimmung des Beitragsschadens nach § 266a StGB bzw. der hinterzogenen Lohnsteuer die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns zu schätzen, soweit zu einer konkreteren Bestimmung – etwa anhand erbrachter Arbeitszeiten und konkreter, branchenüblicher oder tarifvertraglicher Stundenlöhne – keine zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind.

2. Der Tatrichter darf dann eine branchenübliche Lohnquote – und zwar eine Nettolohnquote – des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen. In Fällen illegaler Beschäftigung kann der Tatrichter dabei in der Regel verhältnismäßig höhere Nettolohnquoten zu Grunde legen, als sie bei legaler Beschäftigung branchenüblich sind.

Zur Problematik der strafrechtlichen Geschäftsführerhaftung bei der GmbH

Wer haftet bei der GmbH? Wie sieht es damit aus, wenn man im Hintergrund agiert und einen so genannten Strohmann formell als Geschäftsführer bestellt hat?

Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2016(3 StR 352/16) Stellung genommen:

1. Allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen einschließt.

2. Das gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.

3. Auch wenn dem formellen Geschäftsführer als sog. Strohmann im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, so haftet er dennoch für die gebotene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Verschweigens von verdeckten Gewinnausschüttungen?

Hiermit hat sich der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 01. Dezember 2015( 1 StR 154/15) auseinandergesetzt:

1. Die steuerstrafrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung hängen von den Angaben in der Steuererklärung ab.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung. Eine Steuerverkürzung liegt vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG geführt hat.

Kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB auch bei der Erschleichung von Fördermitteln durch eine Privatperson greifen?

Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2014(3 StR 206/13 ) wie folgt Stellung genommen:

264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.
Nicht ausschließbare Notwehrlage?

In seiner Revisionsentscheidung vom 21. März 2017 hatte sich der Bundesgerichtshof(1 StR 486/16) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Notwehrlage vorlag bzw. wie damit umzugehen ist, wenn eine solche nicht ausgeschlossen werden kann:

Aus den Urteilsründen:

Das Landgericht vermochte nicht zu klären, ob tatsächlich von dem Nebenkläger ein Angriff bevorstand. Es ist daher unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen, nämlich dass ein „Angriff und ein Nachsetzen“ des Nebenklägers „mit dem von ihm noch in der Hand gehaltenen Flaschenhals“ unmittelbar bevorstand. Danach war der rechtlichen Wertung eine objektiv bestehende Notwehrlage zugrunde zu legen.

Das Gericht hat daher im Ergebnis den Angeklagten wegen der nicht ausschließbaren Notwehrlage vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen.