Sorry, this entry is only available in Almanca. For the sake of viewer convenience, the content is shown below in the alternative language. You may click the link to switch the active language.

Ein Beschuldigter, der in Untersuchungshaft genommen wurde, kann die Haftprüfung als Rechtsbehelf schriftlich beantragen. Die Haftprüfung selbst wird mündlich durchgeführt, der Termin muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung anberaumt werden. Anwesend sind bei der Haftprüfung der Beschuldigte, der Strafverteidiger des Beschuldigten, der Ermittlungsrichter und der Staatsanwalt. Der Beschuldigte oder sein Strafverteidiger können sich äußern und Argumente gegen die Untersuchungshaft vorbringen. Es wird dann geprüft, ob die Untersuchungshaft, aufgrund der Ermittlungen und des Tatverdachts, weiterhin fortbestehen soll und ob Gründe, wie z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, vorliegen, die einen Fortbestand der Untersuchungshaft erfordern. Der Ermittlungsrichter entscheidet, ob der Beschuldigte in der Untersuchungshaft verbleibt oder wieder freigelassen wird.