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Schmerzensgeld ist der Begriff für Schadensersatz bei immateriellen Schäden. Der immaterielle Schaden ist in § 253 Bürgerliches Gesetzbuch definiert. Ein immaterieller Schaden liegt vor, wenn Körper oder Gesundheit des Betroffenen verletzt wurden, aber auch wenn Eingriffe in die persönliche Freiheit oder Selbstbestimmung erfolgt sind, aus denen sich für den Geschädigten Auswirkungen ergeben. Schmerzensgeld kann auch aus der Gefährdungshaftung heraus beansprucht werden.

Schmerzensgeld dient zum Ausgleich und soll dem Geschädigten Genugtuung verschaffen. Zur Ermittlung der Höhe wird ein Streitwert angegeben, das Gericht entscheidet nach Schwere und Auswirkungen der Verletzung und zieht zur Entscheidungsfindung Schmerzensgeldtabellen heran, in denen sich Werte finden, die aus bereits vorhandenen Gerichtsurteilen resultieren.